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BERUF und FREIHEIT

Der freie Beruf unterscheidet sich, wie der Name schon sagt, von allen anderen durch seine Freiheit und die Freiheiten, die wir uns historisch erworben und dann auch von der Verfassung verliehen bekommen haben.

Wir gelten nämlich zwar einerseits – im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs und konsumentenschutzrechtlich – sehr wohl als UnternehmerInnen und unterliegen, mit gewissen Abstrichen, auch deren Regeln des Gesellschafts- und Steuerrechts.

Aber andererseits von Anfang an auf uns nicht anwendbar war die Gewerbeordnung mit ihren schon aus dem Mittelalter stammenden, immer noch ans „Zünftige“ erinnernden Vorgaben und Einschränkungen der Zulassung und Ausübung der anderen unternehmerischen Berufe.

Wir waren immer schon bestrebt, weitest gehende Autonomie zu erreichen durch die Selbstverwaltung in Kammern – nicht nur was die eigene Sozialversicherung ihrer Mitglieder im Krankheits- und Pensionsfall betrifft, sondern auch die konsequente Kontrolle der hohen Qualität unserer Leistungen gegenüber unseren Kunden, MandantInnen und Klienen:

Der Akademikerstatus als Grundvoraussetzung aller echten freien Berufe, die langen Praxiszeiten, anspruchsvolle(n) Prüfungen und obligatorische(n) Aus- und Fortbildungserfordernisse, aber auch institutionelle Schlichtungsangebote und berufsrechtliche Selbstkontrolle durch Disziplinargerichte der Kammern sollen die Exzellenz unserer Angebote sichern.

Aber nicht nur unseren Vertragspartnern gegenüber haben wir derart weit gehende Verpflichtungen: Der sogenannte „öffentliche Glaube“, der uns verliehen ist, ergänzt den Auftrag der treulichen Erfüllung sämtlicher Rechtsvorschriften durch eine weitere, beinahe „moralische“ Kontrolle, die bei allen echten Freiberuflern durch die sogenannte „Eidesleistung“ auf den Staat und seine Verfassung gewährleistet werden soll.

Berufsethos“ im deutschen Sprachgebrauch bedeutet dabei aber mehr als der englische Begriff der „professional ethics“. Nicht nur das tadellose Funktionieren der Aufbau-(als synchronische) und Ablauf-(als diachronische) Organisation unserer Unternehmen ist nämlich damit gemeint.

Weil Selbstverwaltung immer auch Selbstbeschränkung bedeuten muss, sind FreiberuflerInnen außer ihren eigenen und den Interessen der BezieherInnen ihrer Dienstleistungen auch dem „öffentlichen Interesse“ verpflichtet als konsequente Umsetzung des Ziels, dass sie, auch wenn sie alles tun könnten, nicht alles tun dürfen.

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